Aufsichtspflicht in der Kita: was wirklich gilt
Die Kletter-Szene vom Artikelanfang als stummer Impuls am Beamer. Sammeln: Was spricht fürs Eingreifen, was fürs Zuschauen?
Aufgaben
- Die drei Elemente der Aufsicht nennen.
- Erläutern, wovon der Umfang der Aufsicht abhängt.
- Die Aussage beurteilen: "Wer die Aufsichtspflicht ernst nimmt, verbietet das Klettern."
Kurz vor dem Mittagessen fällt eine Kollegin aus. Erzieherin Ayla bittet die Berufspraktikantin Lena aus dem dritten Ausbildungsjahr, mit vier Vorschulkindern schon in den Waschraum zu gehen; die Abläufe dort kennen die Kinder seit Monaten. Ayla bleibt mit dem Rest der Gruppe nebenan, die Tür steht offen. Im Waschraum beginnen zwei Kinder, mit Wasser zu spritzen. Lena verlässt den Raum für einen Moment, um frische Handtücher zu holen. Genau dann rutscht ein Junge auf dem nassen Boden aus und schlägt sich das Knie auf.
Beurteile, ob hier eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt. Gehe auf die Übertragung an Lena, den Freiraum der Kinder und Lenas Verhalten in der konkreten Situation ein.
- Zu 1: belehren, beobachten, eingreifen.
- Zu 2: Alter, Entwicklungsstand, Situation und Gefahr; angemessen, nicht lückenlos.
- Zu 3: Die Aussage ist nicht haltbar. Kinder brauchen altersgerechte Wagnisse für Risikokompetenz und Selbstständigkeit; pädagogisch begründete Freiräume sind keine Pflichtverletzung. Aufgabe der Fachkraft: kalkulierbare Wagnisse ermöglichen, echte Gefahren abwenden.
- Zur Fallvignette: Es gibt keine pauschale Antwort; verlangt ist eine Abwägung entlang der vier Stellschrauben (Alter, Entwicklungsstand, Situation, Gefahr). Die Übertragung an Lena ist vertretbar: drittes Ausbildungsjahr, überschaubare Routinesituation, bekannte Kinder, Ayla in Rufweite; die Gesamtverantwortung bleibt bei der Fachkraft. Der Freiraum im Waschraum ist mit eingeübten Abläufen altersgerecht. Kritischer Punkt ist das Verlassen des Raums: Sobald gespritzt wurde, stieg die Gefahr (nasser Boden); besser wäre gewesen, das Spritzen zu stoppen, die Handtücher später zu holen oder ein Kind zu schicken. Starke Antworten erkennen beides an: Die kurze Abwesenheit an sich ist noch keine Pflichtverletzung, in der veränderten Situation war sie aber schwer vertretbar. Selbst bei angemessener Aufsicht gilt: Der Sturz wäre ein Unfall, für den die gesetzliche Unfallversicherung eintritt.